Der weit gefasste Begriff der (schlichten) Behinderung wirft etliche Fragen auf. Gleiches gilt für das Vorliegen einer sachlichen Rechtfertigung im Falle einer benachteiligenden Differenzierung, wenn eine (schlichte) Behinderung - und damit das Bestehen eines diskriminierungsgeschützten Merkmals - zu bejahen ist. Diesen Aspekten wird hier am Beispiel der Arbeitssucht nachgegangen.