Ein Schuldspruch nach § 201 Abs 1 StGB steht der Anwendung des § 43a Abs 4 StGB nicht schlechthin entgegen.
17 Bs 81/23w
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Ein Schuldspruch nach § 201 Abs 1 StGB steht der Anwendung des § 43a Abs 4 StGB nicht schlechthin entgegen.
17 Bs 81/23w
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