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Strafschärfung bei Rückfall

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2024/72AnwBl 2024, 150 Heft 3 v. 26.2.2024

Die Frage des Vorliegens gleicher schädlicher Neigung ist - insb bei Verschiedenheit der von in Rede stehenden Tatbeständen geschützten Rechtsgüter (vgl dazu RIS-Justiz RS0112567; Tipold in WK2 FPG § 114 Rz 5) - anhand einer kriminologischen Beurteilung des im Einzelfall gezeigten Verhaltens und dabei zum Ausdruck kommender (verwerflicher) Beweggründe und Charaktermängel zu prüfen (RIS-Justiz RS0092151).

14 Os 33/23

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