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Datenschutz durch das Gericht im Ermittlungsverfahren

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2024/71AnwBl 2024, 150 Heft 3 v. 26.2.2024

Überzeugt sich ein Führungsorgan von "schutzwürdige[n] Interessen" an "Geheimhaltung" (§ 1 Abs 1 DSG), hat es diese gegen den Zweck des Strafverfahrens (§ 1 Abs 1 Satz 1 StPO) abzuwägen und eine darauf bezogene E zu treffen oder herbeizuführen. Für § 51 Abs 2 Satz 1 (und letzter Satz) StPO folgt daraus, dass die Beschränkung der Akteneinsicht des Besch nach dieser Bestimmung (nicht nur "zulässig", sondern) geboten ist, wenn und soweit die (verfahrens-)ges Voraussetzungen dafür erfüllt sind und die Interessen der betroffenen Person an Geheimhaltung die aus einer solchen resultierenden Nachteile des Besch überwiegen. Die E hierüber kommt im Ermittlungsverfahren zwar idR der StA (und bis zur Erstattung des Abschlussberichts auch der KriminalPol) zu. Soweit das Gesetz jedoch das Gericht dazu verpflichtet, dem Besch im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht zu gewähren, also in den Fällen des § 52 Abs 3 Satz 1 und des § 53 Abs 1 Satz 2 StPO, hat es auch über deren (allfällige) Beschränkung zu entscheiden. Sie kann hinsichtlich solcher Aktenstücke geboten sein, die Teil "des Aktes" (§ 52 Abs 3 Satz 1 StPO) sind, aber "für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe" nicht (iSd § 51 Abs 2 letzter Satz, § 52 Abs 2 Z 2 StPO) "von Bedeutung sein können". Durch die Tatsache, dass die StA das Recht des Besch auf Akteneinsicht nicht beschränkt hatte, wird das Gericht seiner diesbzgl (Prüfungs- und allfälligen Entscheidungs-)Pflicht nicht enthoben.

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