Der Ehemann der Klägerin zog im Jahr 2005 aus der Ehewohnung aus, wünschte zumindest ab diesem Zeitpunkt die Scheidung von der Klägerin und lebte fortan von ihr getrennt. Die Klägerin begehrt die Herausgabe einer Abschrift sämtlicher Behandlungs- und Krankenunterlagen ihres verstorbenen Ehemanns. Sie brachte ua vor, dass sie Anspruch auf Schadenersatz für Trauerschmerzengeld und Schockschaden habe und dass sie ein rechtliches Interesse an der Herausgabe der entsprechenden Behandlungs- und Krankenunterlagen habe, um das Vorliegen einer nicht lege artis erfolgten Behandlung beweisen zu können.

