1. Das Mitgliedschaftsrecht eines sich im Konkurs befindlichen GmbH-Gesellschafters wird grundsätzlich vom Masseverwalter wahrgenommen. Insofern es sich um Angelegenheiten handelt, die die Masse betreffen, gilt dies auch für das Stimmrecht.
2. Nach der Judikatur bleibt die Organisation einer durch Konkurseröffnung gem § 84 Z 4 GmbHG aufgelösten Gesellschaft auch im Konkurs gewahrt.

