1. Von der Rechtsprechung wird anerkannt, dass eine treuwidrige Stimmabgabe zur Anfechtbarkeit eines Generalversammlungsbeschlusses führen kann. Wann man von einer treuwidrigen Stimmabgabe ausgehen kann, wurde vom OGH bereits veranschaulicht. Die Annahme einer Zustimmungsverpflichtung, die sich aus den Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft ergibt, ist grundsätzlich nur ultima ratio. Der Beschluss muss im Interesse der GmbH unbedingt notwendig und dem ablehnenden Gesellschafter zumutbar sein.

