Ein Mittel legt eine "wiederkehrende Begehung" nahe, wenn es von der Professionalität des Täters zeugt. Es ist "besonders" iS der erwähnten Vorschrift, wenn sein "Mitführen" situationsbezogen ungewöhnlich und mit geübter oder wohlüberlegter Herangehensweise des Täters zu erklären ist. IdS kann auch ein leicht erhältliches oder allg gebräuchliches Werkzeug unter § 70 Abs 1 Z 1 StGB fallen, wenn es in der konkreten Situation normalerweise nicht mitgeführt wird. § 70 Abs 1 Z 1 StGB erfordert den Einsatz besonderer Mittel, somit deren bloße Verwendung bei der Tat. Ob sie eigens für die Tatbegehung angeschafft wurden, ist hingegen nicht relevant.

