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Zum Auflösungsgrund der Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2024/180AnwBl 2024, 400 Heft 7 und 8 v. 16.7.2024

1. Der Stiftungsvorstand hat gem § 35 Abs 2 Z 2 PSG, sobald der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist, einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen. Kommt ein Beschluss nach § 35 Abs 2 PSG trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes nicht zustande, so ist ua jeder Begünstigte und jeder Stifter berechtigt, die Auflösung durch das Gericht zu beantragen.

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