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Zur Akteneinsicht im Kartellverfahren

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2024/127AnwBl 2024, 270 - 271 Heft 5 v. 29.4.2024

1. Die Akteneinsicht im Kartellverfahren richtet sich nach § 22 AußStrG iVm § 38 KartG und § 219 Abs 2 ZPO. Über die darin festgelegten Voraussetzungen hinaus können am Verfahren nicht beteiligte Personen gem § 39 Abs 2 KartG nur mit Zustimmung der Parteien Akteneinsicht nehmen. Der EuGH beurteilte eine Regelung wie jene des § 39 Abs 2 KartG, die den Aktenzugang eines Dritten, der die Erhebung einer Schadenersatzklage gegen einen Kartellteilnehmer erwägt, generell von der Zustimmung der Parteien abhängig macht, als mit dem Unionsrecht - insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz - unvereinbar. Wesentlicher Gesichtspunkt sei dabei, ob dem Geschädigten im Fall der Verweigerung der Akteneinsicht andere Möglichkeiten zur Verfügung stünden, sich die für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs erforderlichen Beweise zu beschaffen.

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