1. ErstKl ist eine GmbH, als ZweitKl tritt der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der ErstKl auf. Von den Kl wurde das Verbot herabsetzender, unwahrer und beleidigender Äußerungen sowie der Widerruf der Äußerungen und der Ersatz des Schadens samt Urteilsveröffentlichung begehrt.
2. Das BerG ist hier davon ausgegangen, dass der ZweitKl als Geschäftsführer einer GmbH zwar hinsichtlich § 1330 ABGB, nicht aber bezüglich § 7 UWG aktivlegitimiert ist.