1. Gemäß GmbHG kommt das Stimmrecht bei der Beschlussfassung der Gesellschafter jedem Gesellschafter zu.
2. Wird ein Geschäftsanteil treuhänderisch gehalten, so ist nach unstrittiger Ansicht der Treuhänder, nicht der Treugeber stimmberechtigt. Ein Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtspositionen innerhalb der Gesellschaft. Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder.