1. Gemäß der dispositiven Regelung des § 3 Abs 2 PSG können die den Stiftern zustehenden oder vorbehaltenen Rechte von ihnen nur gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn "die Stiftungsurkunde sieht etwas anderes vor". Diese Regelung ist auch unter dem Einstimmigkeitsprinzip bekannt.