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Zuständigkeit bei Beschwerden über Zeugengebühren im Disziplinarverfahren

RechtsprechungJudikaturMichael BureschAnwBl 2021/261AnwBl 2021, 537 Heft 10 v. 12.10.2021

Der Rechtszug bei der Bestimmung von Zeugengebühren geht vom Präsidenten des Disziplinarrats (bzw dem von diesem betrauten Bediensteten der Kammer) an das Bundesverwaltungsgericht.

20 Ds 8/21p

Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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