Auch räuberischer Diebstahl ist reuefähig. § 167 Abs 2 Z 1 StGB verlangt zwar die Gutmachung des gesamten aus der Tat entstandenen Schadens. Dieser deckt sich jedoch nicht mit dem zivilrechtlichen Schadensbegriff ("volle Genugtuung" bei vorsätzlichem Handeln), sondern erfordert nur den Ersatz des - auch aus Begleitumständen der Tat - iS deliktstypischer Verknüpfung entstandenen, für den Täter in seinem Ausmaß objektiv überschaubaren Vermögensschadens (also nicht eines ideellen Schadens), somit idR des positiven Schadens aufgrund objektiv-abstrakter Schadensberechnung. Außerdem gilt der auf ein im Wege der Scheinkonkurrenz verdrängtes, nicht reuefähiges Delikt zurückgehende Schaden nur dann als "deliktstypisch", wenn dieses Delikt gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie das reuefähige Delikt, von dem es verdrängt wurde.

