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Maklertätigkeit: Ohne Kausalität keine Provision

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2019/245AnwBl 2019, 601 Heft 10 v. 1.10.2019

Gem § 6 Abs 3 Maklergesetz hat der Makler auch dann Anspruch auf Provision, wenn aufgrund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt.

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