Durch den Verweis auf § 89 StGB wird (ua) klargestellt, dass die Ankündigung einer minimalen, im Bagatellbereich liegenden Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder die bloße Drohung mit einer Misshandlung (§ 83 Abs 2, § 115 Abs 1 StGB) für die Subsumtion nach § 142 Abs 1 StGB nicht ausreichen. Die rechtliche Annahme der Eignung einer (auch nonverbalen) Erklärung, dem Adressaten die begründete Besorgnis einzuflößen, der Täter sei willens und in der Lage, das angekündigte Übel herbeizuführen, setzt Feststellungen zum Bedeutungsinhalt dieser Äußerung voraus, welche durch die Wiedergabe ihres Wortlauts oder die bloße Beschreibung des Täterverhaltens nicht ersetzt werden können. Diese Umstände dienen allenfalls der Begründung der Konstatierungen.