1. Nach § 84 Abs 1 Satz 1 AktG hat jedes Vorstandsmitglied bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Bei einer Obliegenheitsverletzung sind die Geschäftsführer zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.