§ 140 Abs 3 BSVG, § 173 Abs 3 BSVG, § 173 Abs 4 BSVG
Durch den Anspruchsübergang nach § 173 Abs 3 und 4 BSVG kommt es zu einem Übergang der Pension samt Zuschlägen und Zulagen, also auch der Ausgleichszulage in der zum Zeitpunkt der Wirkungen der Legalzession aktuellen Höhe, ohne dass vorweg ein Sachbezug für die während der Unterbringung in der Anstalt gewährte Unterkunft und Verpflegung angerechnet wird.