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§ 21 VNEP-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2026

Darstellung der beschafften und zu beschaffenden Flexibilität

§ 21.

(1) Die bisherige und geplante Nutzung von Flexibilität ist, soweit möglich, differenziert nach den in § 20 genannten Optionen der Flexibilitätsbeschaffung, darzustellen.

(2) Die Darstellung hat zu umfassen:

  1. 1. den in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Methode nach Art. 19e Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/943 ermittelten Flexibilitätsbedarf. Etwaige Abweichungen sind transparent darzustellen und zu begründen.
  2. 2. Die Gründe des Flexibilitätsbedarfs, wie insbesondere flexibler Netzzugang im Übertragungsnetz gemäß § 104 ElWG,
  3. 3. die beschafften Energiemengen (abgerufene Flexibilität),
  4. 4. die kontrahierten elektrischen Leistungen, sofern die Flexibilitätsbeschaffung eine Leistungsvorhaltung vorsieht; die elektrischen Leistungen sind, soweit bekannt, differenziert nach anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen, Stromerzeugungsanlagen und Elektrizitätsspeicheranlagen auszuweisen,
  5. 5. die beschafften Produkte gemäß § 139 Abs. 2 ElWG,
  6. 6. den Nachweis, dass die Alternativenprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 durchgeführt wurde und
  7. 7. das Ergebnis der Alternativenprüfung, das belegt, dass Flexibilitätsbeschaffung als kostenoptimale Maßnahme identifiziert wurde oder als alternativlos zu betrachten ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013205

Dokumentnummer

NOR40278775

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