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Artikel 9 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2026

Teil II

Maringenetische Ressourcen einschließlich der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile

Artikel 9

Ziele

Die Ziele dieses Teiles bestehen in

  1. a) der gerechten und ausgewogenen Aufteilung der sich aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse ergebenden Vorteile für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse;
  2. b) dem Aufbau und der Weiterentwicklung der Kapazitäten der Vertragsparteien, insbesondere der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, vor allem der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer, der geographisch benachteiligten Staaten, der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, der afrikanischen Küstenstaaten, der Archipelstaaten und der Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse;
  3. c) der Gewinnung von Wissen, wissenschaftlichem Verständnis und technologischen Innovationen, unter anderem durch die Entwicklung und das Betreiben wissenschaftlicher Meeresforschung, als grundlegende Beiträge zur Durchführung dieses Übereinkommens;
  4. d) der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie im Einklang mit diesem Übereinkommen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277487

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