Artikel 41
Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau und bei der Weitergabe von Meerestechnologie
(1) Die Vertragsparteien arbeiten unmittelbar oder über die einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe zusammen, um die Vertragsparteien, insbesondere die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, bei der Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens durch Kapazitätsaufbau und die Entwicklung und Weitergabe von meereswissenschaftlichen Kenntnissen und Meerestechnologie zu unterstützen.
(2) Beim Kapazitätsaufbau und bei der Weitergabe von Meerestechnologie nach diesem Übereinkommen arbeiten die Vertragsparteien auf allen Ebenen und in jeder Form zusammen, und zwar auch durch Partnerschaften mit und die Einbeziehung von allen maßgeblichen Interessenträgern, wie gegebenenfalls dem Privatsektor, der Zivilgesellschaft und indigenen Völkern und ortsansässigen Gemeinschaften als Trägern traditionellen Wissens, sowie durch die Stärkung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen.
(3) Bei der Durchführung dieses Teiles erkennen die Vertragsparteien die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer, der geographisch benachteiligten Staaten, der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, der afrikanischen Küstenstaaten, der Archipelstaaten und der Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, in vollem Umfang an. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie nicht von belastenden Berichtspflichten abhängig gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013164
Dokumentnummer
NOR40277519
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