Artikel 39
Strategische Umweltprüfungen
(1) Die Vertragsparteien prüfen einzeln oder in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien die Durchführung strategischer Umweltprüfungen für Pläne und Programme im Zusammenhang mit ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden sollen, um die möglichen Auswirkungen solcher Pläne oder Programme sowie entsprechender Alternativen auf die Meeresumwelt zu beurteilen.
(2) Die Konferenz der Vertragsparteien kann eine strategische Umweltprüfung für ein Gebiet oder eine Region durchführen, um die besten verfügbaren Informationen über das Gebiet oder die Region zusammenzutragen und zusammenzuführen, aktuelle und mögliche künftige Auswirkungen zu beurteilen sowie Datenlücken und Forschungsprioritäten zu ermitteln.
(3) Bei der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen nach diesem Teil berücksichtigen die Vertragsparteien die Ergebnisse der nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten einschlägigen strategischen Umweltprüfungen, sofern diese vorliegen.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien erarbeitet Leitlinien für die Durchführung der einzelnen in diesem Artikel beschriebenen Arten strategischer Umweltprüfungen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013164
Dokumentnummer
NOR40277517
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