Artikel 36
Berichterstattung über die Auswirkungen genehmigter Tätigkeiten
(1) Die einzeln oder gemeinsam handelnden Vertragsparteien erstatten regelmäßig Bericht über die Auswirkungen der genehmigten Tätigkeit und die Ergebnisse der nach Artikel 35 erforderlichen Überwachung.
(2) Die Überwachungsberichte werden öffentlich zugänglich gemacht, auch über den Vermittlungsmechanismus, und das wissenschaftlich-technische Organ kann die Überwachungsberichte prüfen und bewerten.
(3) Die Überwachungsberichte werden vom wissenschaftlich-technischen Organ auf der Grundlage der nach diesem Übereinkommen bestehenden einschlägigen Praktiken, Verfahren und Kenntnisse geprüft, um Richtlinien für die Überwachung der Auswirkungen genehmigter Tätigkeiten zu entwickeln und dabei auch bewährte Praktiken zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013164
Dokumentnummer
NOR40277514
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