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Artikel 18 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2026

Artikel 18

Anwendungsbereich

Die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete umfasst keine Gebiete innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und darf nicht als Grundlage für die Geltendmachung oder Verweigerung von Ansprüchen auf Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse, auch in Bezug auf diesbezügliche Streitigkeiten, herangezogen werden. Die Konferenz der Vertragsparteien prüft im Rahmen ihrer Beschlussfassung Vorschläge für die Einrichtung derartiger gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete nicht und derartige Vorschläge dürfen nicht als Anerkennung oder Nichtanerkennung von Ansprüchen auf Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277496

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