Artikel 13
Traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, das sich auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bezieht
Die Vertragsparteien ergreifen, soweit relevant und angezeigt, Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Maßnahmen mit dem Ziel, sicherzustellen, dass auf traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, das sich auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bezieht, nur mit der freiwilligen und auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung oder mit Billigung und unter Beteiligung dieser indigenen Völker und ortsansässigen Gemeinschaften zugegriffen wird. Der Zugang zu solchem traditionellen Wissen kann durch den Vermittlungsmechanismus erleichtert werden. Der Zugang zu solchem traditionellen Wissen und dessen Nutzung erfolgt zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen.
Schlagworte
Gesetzgebungsmaßnahme, Verwaltungsmaßnahme, Gesetzgebungs-, Verwaltungs-
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013164
Dokumentnummer
NOR40277491
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