vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2026

Artikel 13

Traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, das sich auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bezieht

Die Vertragsparteien ergreifen, soweit relevant und angezeigt, Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Maßnahmen mit dem Ziel, sicherzustellen, dass auf traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, das sich auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bezieht, nur mit der freiwilligen und auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung oder mit Billigung und unter Beteiligung dieser indigenen Völker und ortsansässigen Gemeinschaften zugegriffen wird. Der Zugang zu solchem traditionellen Wissen kann durch den Vermittlungsmechanismus erleichtert werden. Der Zugang zu solchem traditionellen Wissen und dessen Nutzung erfolgt zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen.

Schlagworte

Gesetzgebungsmaßnahme, Verwaltungsmaßnahme, Gesetzgebungs-, Verwaltungs-

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277491

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte