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Artikel 9 ÖStP 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 9

Anwendung der nationalen Ausweichklauseln der Europäischen Union

Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die gemäß Art. 4 bzw. Art. 5 zulässigen Grenzen unterschritten werden. Die gemäß Art. 4 und Art. 5 vorgesehenen Haushaltsziele verändern sich jeweils in dem Umfang, in dem der Bund (inkl. SV), die Länder und landesweise die Gemeinden von den vom Rat gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 gestatteten Abweichungen vom Nettoausgabenpfad betroffen sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

20013158

Dokumentnummer

NOR40277368

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