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Artikel 3 ÖStP 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 3

Richtlinien zur Berechnung der Fiskalregeln und Definition von Begriffen

(1) Unter „Maastricht-Saldo“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Finanzierungssaldo B.9 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung zu verstehen.

(2) Unter „Struktureller Saldo“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der konjunkturbereinigte „Maastricht-Saldo“ ohne einmalige und andere befristete Maßnahmen zu verstehen.

(3) Das Österreichische Koordinationskomitee (Art. 11) beschließt unter Bedachtnahme auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen Richtlinien zur näheren Definition und Berechnung der Fiskalregeln Österreichs.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

20013158

Dokumentnummer

NOR40277362

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