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§ 2 Margenbegrenzung bei Treibstoffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1. „Verpflichtete“ Verkäufer von Diesel B7 und Euro-Super E10, dies umfasst, sofern in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:
  1. a) Hersteller, Inhaber eines Steuerlagers, sowie Eigentümer der darin eingelagerten Produkte für Diesel B7 und Euro-Super E10 nach den Bestimmungen der §§ 26-29 des Mineralölsteuergesetzes 2022 (MinStG 2022), BGBl. Nr. 630/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2026;
  2. b) Betreiber von Tankstellen sowie registrierte Empfänger (§ 32 MinStG 2022);
  1. 2. „Hersteller“ Herstellungsbetriebe nach § 26 MinStG 2022 des Fertigproduktes Diesel B7 und Euro-Super E10;
  2. 3. „Produktnotierung“ Produktnotierungen von internationalen Preisinformationsdiensten, wie zB Argus Media oder SP Global Platts, die in Versorgungsverträgen als Referenzpreise für Diesel B7 und Euro-Super E10 herangezogen werden. Unter anderem sind das:
  1. a) Produktnotierung Fossil Benzin: Argus Eurobob non-oxy NWE mean oder Platts Barges FOB Rotterdam High Eurobob bzw. Platts Barges FOB Rotterdam High Fuel Grade Ethanol T2 Spec für Euro-Super;
  2. b) Produktnotierung Fossil Diesel: PLATTS FOB Rotterdam Barges Diesel, Platts Barges FOB Rotterdam High 10 ppm+, Platts Barges FOB Rotterdam FAME – 10 RED, Platts CIF MED Cargo Diesel 10ppm bzw. Argus Biodiesel Rapeseed OME RED ARA range barge fob mean für Diesel;
  1. 4. „Marge“ die Differenz zwischen dem Verkaufspreis des Verpflichteten an den jeweiligen Abnehmer und dem Einkaufspreis des Verpflichteten.

(2) Betreiber von Tankstellen sowie registrierte Empfänger fallen unter den Geltungsbereich, sofern sie Teil eines Konzerns sind, der vertikal integriert ist, damit sichergestellt ist, dass die Margenbegrenzung beim Endkunden wirksam wird. Nicht vertikal integrierte Betreiber von Tankstellen, soweit sie die Produkte von Unternehmen beziehen, die der krisenbedingten Margenbegrenzung nach § 3 unterliegen, fallen unter den Geltungsbereich, sofern sie mehr als 30 Tankstellen betreiben.

(3) Autobahntankstellen sind vom Geltungsbereich ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Gesetzesnummer

20013144

Dokumentnummer

NOR40276941

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