vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 BMASGPK-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2026

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit bestandener Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Verwaltungsassistentin bzw. Verwaltungsassistent und Informationstechnik-Systemtechnik oder verwandten Lehrberufen gilt die gesamte Grundausbildung der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, A 5 oder v4 als absolviert.

(3) Ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Verwendung die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gemäß Z 1 (Physikatsprüfung) oder Z 4 (tierärztliche Physikatsprüfung) der Anlage 2 zum BDG 1979 voraussetzt.

Schlagworte

Ernennungserfordernis, Verwendungsgruppe, Ausbildungsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013090

Dokumentnummer

NOR40275176

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte