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§ 4 Erlassung des Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Wirksamkeitsbeginn

§ 4.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2026 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Gesetzesnummer

20013089

Dokumentnummer

NOR40275169

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