§ 0
Erlassung des Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
Kurztitel
Erlassung des Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
Kundmachungsorgan
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.2026
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Langtitel
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der ein Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird
StF: BGBl. II Nr. 8/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 12. Jänner 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026
Gesetzesnummer
20013089
Dokumentnummer
NOR40275170
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