Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeiten, die im Freien in Arbeitsstätten, im Freien auf Baustellen und im Freien auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, verrichtet werden und bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
(2) Arbeiten von kurzer Dauer sind ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013073
Dokumentnummer
NOR40274780
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