Zugang zu den Daten
§ 9.
(1) Personenbezogene Daten, insbesondere jene, die sich aus den Unternehmensnamen und den E‑Mail-Adressen ergeben, können nur von den Nutzern eingesehen werden, welche das Konto erstellt haben.
(2) Die Genehmigungsbehörde hat über die CEMT-Plattform weiterhin Zugang zu den Informationen in den ausgefüllten Fahrtenberichtsheften, die der Genehmigungsbehörde nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 CEMT‑VV zu übermitteln sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Gesetzesnummer
20013050
Dokumentnummer
NOR40273320
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