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§ 9 CEMT-DigiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.11.2025

Zugang zu den Daten

§ 9.

(1) Personenbezogene Daten, insbesondere jene, die sich aus den Unternehmensnamen und den E‑Mail-Adressen ergeben, können nur von den Nutzern eingesehen werden, welche das Konto erstellt haben.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat über die CEMT-Plattform weiterhin Zugang zu den Informationen in den ausgefüllten Fahrtenberichtsheften, die der Genehmigungsbehörde nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 CEMT‑VV zu übermitteln sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20013050

Dokumentnummer

NOR40273320

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