Anhang 2
Formeln zur Berechnung der Höhe der Förderung pro Anlage
Der Förderhöchstbetrag pro Anlage für die Herstellung von Produkten in den in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren ist anhand folgender Formel zu berechnen:
- 1. Gilt für die Produkte, die das förderwerbende Unternehmen herstellt, ein Stromverbrauchseffizienzbenchmark (§ 2 Abs. 1 Z 9), so ergibt sich der Förderungsbetrag (Amaxt) pro Anlage (vor einer allfälligen Aliquotierung gemäß § 10) für die im Jahr t anfallenden Kosten aus folgender Berechnung:
Amaxt = Ai × Ct × Pt-1 × Et × AOt
- Dabei gilt: Ai ist die Förderintensität, welche 0,75 beträgt (§ 3 Abs. 2), Ct ist der gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 marktbasierte CO2-Emissionsfaktor (tCO2/MWh) in Höhe von 0,72 t CO2/MWh, Pt-1 ist der EUATerminpreis im Jahr t1 (Euro/tCO2), Et ist der anwendbare produktspezifische Stromverbrauchseffizienzbenchmark für das jeweilige Jahr t (§ 2 Abs. 1 Z 9), und AOt ist die tatsächliche Produktionsleistung im Jahr t. Das Jahr t ist dabei das Jahr, für welches ein Ansuchen auf Förderung gestellt wird.
- Für Produkte in den in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren, für die in der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 zur Festlegung EUweiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG , ABl. Nr. L 59 vom 27.02.2019 S. 8, eine Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom festgelegt wurde, ist der anwendbare produktspezifische Stromverbrauchseffizienzbenchmark von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/447 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021 – 2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG , ABl. Nr. L 87 vom 15.03.2021 S. 29, festzulegen und im Internet unter der Adresse www.aws.at zu veröffentlichen.
- 2. Gilt für die Produkte, die das förderwerbende Unternehmen herstellt, kein Stromverbrauchseffizienzbenchmark, so ergibt sich der Förderungsbetrag (Amaxt) pro Anlage (vor einer allfälligen Aliquotierung gemäß § 10) für die im Jahr t anfallenden Kosten aus folgender Berechnung:
Amaxt = Ai × Ct × Pt-1 × EFt × AECt
- Dabei gilt: Ai ist die Förderintensität, welche 0,75 beträgt (§ 3 Abs. 2), Ct ist der gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 marktbasierte CO2Emissionsfaktor (tCO2/MWh) in Höhe von 0,72 t CO2/MWh, Pt-1 ist der EUATerminpreis im Jahr t1 (Euro/tCO2), EFt ist der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark (§ 2 Abs. 1 Z 10) für das jeweilige Jahr t, und AECt ist der Stromverbrauch (MWh) im Jahr t. Das Jahr t ist dabei das Jahr, für welches ein Ansuchen auf Förderung gestellt wird.
Weiters gilt:
Werden in einer Anlage sowohl Produkte hergestellt, für die ein Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, als auch Produkte, für die der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, so muss der Stromverbrauch für jedes der Produkte entsprechend dem Gewicht ihrer jeweiligen Gesamtproduktion zugewiesen werden.
Werden in einer Anlage sowohl förderfähige Produkte, d.h. Produkte, die unter die in Anhang 1 aufgeführten förderfähigen Sektoren oder Teilsektoren fallen, als auch nichtförderfähige Produkte hergestellt, ist der Förderhöchstbetrag nur für die förderfähigen Produkte zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Gesetzesnummer
20012998
Dokumentnummer
NOR40272463
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