Geheimhaltung
§ 29.
Die/Der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates unterliegen der Geheimhaltung im selben Umfang wie die Volksanwaltschaft.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
20012976
Dokumentnummer
NOR40272083
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