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§ 26 GeO der VA 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2025

Aufgaben

§ 26.

(1) Dem Menschenrechtsbeirat obliegt:

  1. 1. die Beratung der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 Volksanwaltschaftsgesetz 1982, insbesondere bei der Festlegung genereller Prüfschwerpunkte sowie vor der Erstattung von Missstandsfeststellungen und Empfehlungen;
  2. 2. die Erstattung von Vorschlägen zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards an die Volksanwaltschaft in Angelegenheiten der Z 1;
  3. 3. die Beratung der Volksanwaltschaft bei der strukturellen Evaluierung der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 sowie der Umsetzung der diesbezüglichen Empfehlungen über Ersuchen der Volksanwaltschaft; darüber hinaus ist der Menschenrechtsbeirat
  4. 4. vor der Beschlussfassung über seine Geschäftsordnung und der Bestellung von Mitgliedern von Kommissionen anzuhören.

(2) Die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen personellen und finanziellen Mittel werden von der Volksanwaltschaft bereitgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

20012976

Dokumentnummer

NOR40272080

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