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§ 17 GeO der VA 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2025

Anzahl und Gliederung

§ 17.

(1) Die Einsetzung und Festsetzung der Anzahl der Kommissionen, mindestens jedoch sechs, und deren Gliederung nach sachlichen oder regionalen Gesichtspunkten bedarf der kollegialen Beschlussfassung der Mitglieder der Volksanwaltschaft.

(2) Die Geschäftsverteilung der Kommissionen wird in der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft geregelt.

(3) Die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

20012976

Dokumentnummer

NOR40272071

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