§ 10.
Die Leiterinnen oder Leiter der Kommissionen können eine kollegiale Beschlussfassung anregen, wenn ihrem Vorschlag für Missstandsfeststellungen, Empfehlungen oder Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht entsprochen wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
20012976
Dokumentnummer
NOR40272064
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