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§ 1 Polizeidiensthundeführer-Aufwandsentschädigungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Ein Polizeidiensthundeführer ist jeder Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, der als Diensthundeführer verwendet wird.

(2) Ein Polizeidiensthund ist jeder im Eigentum des Bundesministeriums für Inneres befindliche Hund.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012972

Dokumentnummer

NOR40271976

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