Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Ein Polizeidiensthundeführer ist jeder Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, der als Diensthundeführer verwendet wird.
(2) Ein Polizeidiensthund ist jeder im Eigentum des Bundesministeriums für Inneres befindliche Hund.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
20012972
Dokumentnummer
NOR40271976
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
