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§ 7 BNK-GV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.2025

Monitoring

§ 7.

Die Austro Control GmbH hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur jährlich über die Zeiten der Ab- und Anschaltung (Dauer, Häufigkeit) der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung der Luftfahrthindernisse zu berichten. Dieser Bericht ist von der Austro Control GmbH im Internet auf ihrer Website allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

20012967

Dokumentnummer

NOR40271836

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