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§ 6 MiCAR-E-MV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2025

Meldungen von Personen mit Zulassung gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/1114

§ 6.

(1) Personen mit einer Zulassung gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/1114, die gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt sind, einen vermögenswertereferenzierten Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel zu beantragen, übermitteln unternehmensbezogene Stammdaten gemäß Abs. 2 sowie sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Abs. 3:

(2) Personen gemäß Abs. 1 übermitteln die folgenden unternehmensbezogenen Stammdaten:

  1. 1. Allgemeine unternehmensbezogene Stammdaten gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt A,
  2. 2. Angaben zu Organwalter und Funktionsträger gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt B und
  3. 3. Angaben zum Mitarbeiterstand gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt C.

(3) Personen gemäß Abs. 1 übermitteln die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten:

  1. 1. Angaben zur Bilanz gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt A gemäß § 224 UGB und
  2. 2. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung gemäß
  1. a) Anlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt B.1 bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gemäß § 231 Abs. 2 UGB oder
  2. b) Anlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt B.2 bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gemäß § 231 Abs. 3 UGB.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025

Gesetzesnummer

20012942

Dokumentnummer

NOR40271243

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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