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§ 5 DZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2025

Zuständige Stellen

§ 5.

(1) Der Bundeskanzler legt mit Verordnung eine oder mehrere Stellen fest, welche die Aufgaben gemäß Art. 7 DGA wahrzunehmen hat bzw. haben. Sofern eine solche Stelle in den Wirkungsbereich einer anderen Bundesministerin bzw. eines anderen Bundesministers fällt, ist die Verordnung durch den Bundeskanzler im Einvernehmen mit dieser oder diesem zu erlassen.

(2) Als zuständige Stelle können nur Stellen benannt werden, die aufgrund von Unionsrecht oder bundesgesetzlicher Vorschriften dazu befugt sind, den Zugang zur Weiterverwendung von Daten von öffentlichen Stellen zu ermöglichen. Die Entscheidung über den Zugang zu Daten durch die jeweilige öffentliche Stelle bleibt dadurch unberührt.

(3) Öffentliche Stellen und Antragsteller auf Weiterverwendung von Daten haben den zuständigen Stellen die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Art. 7 DGA erforderlich sind.

(4) Zuständige Stellen sind zur Zusammenarbeit mit der zentralen Informationsstelle und mit der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiter der zentralen Informationsstelle (§ 4 Abs. 2) im Rahmen der Aufgaben gemäß Art. 7 DGA verpflichtet. Sie haben insbesondere an der Umsetzung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 aktiv mitzuwirken und Verbesserungsvorschläge, die sich aus dem Bericht gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 ergeben, auf Umsetzbarkeit zu prüfen und umzusetzen. Zudem sind zuständige Stellen zur Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt Statistik Österreich zu der Leistung von technischer Unterstützung gemäß Art. 7 Abs. 4 lit. a DGA und zur Steigerung der Interoperabilität verpflichtet.

(5) Zuständige Stellen haben technische Vorkehrungen zu treffen, die den Erhalt von automationsunterstützt weitergeleiteten Anträgen sicherstellen, die über data.gv.at eingebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20012941

Dokumentnummer

NOR40270991

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