Lehrberuf Medienfachkraft
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Medienfachkraft ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
- 1. Webdesign,
- 2. Grafik und Print,
- 3. Digitalmarketing,
- 4. Video- und Audiogestaltung.
(3) Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht ausgebildeten Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.
(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
(5) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Schlagworte
Videogestaltung
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012926
Dokumentnummer
NOR40270321
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