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§ 12 Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. Juli 2025 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.

(3) Die Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 181/2012, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.

(4) Die §§ 4 bis 11 der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

(5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:

  1. 1. Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012 ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012 auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012 zurückgelegte Lehrzeit unter Berücksichtigung der Ziffer 2 auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
  2. 2. Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 1. Juli 2026, deren zweites Lehrjahr vor dem 1. Juli 2027 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 1. Juli 2028 enden würde, sind gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012 auszubilden.
  3. 3. Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2026 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 11 der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2012 antreten.

Schlagworte

Malerin, Beschichtungstechnikerin

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012925

Dokumentnummer

NOR40270316

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