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§ 12 Brief- und Paketlogistik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Evaluierung

§ 12.

Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2029 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltednen Fassung, vorzugehen.

Schlagworte

Brieflogistik

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012923

Dokumentnummer

NOR40270281

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