Lehrberuf Gleisbautechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Gleisbautechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012922
Dokumentnummer
NOR40270255
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