Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit 1. Juni 2025 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 12 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.
(3) Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Glasverfahrenstechnik (Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 154/2018, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit Ablauf des 31. Mai 2025 außer Kraft.
(4) Die §§ 4 bis 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 154/2018, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
(5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
- 1. Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 154/2018 ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 154/2018 auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 154/2018 zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
- 2. Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2026 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 154/2018 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 154/2018 antreten.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Gesetzesnummer
20012921
Dokumentnummer
NOR40270253
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