I. Abschnitt
Volksanwaltschaft
§ 1.
Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbstständig wahrzunehmen, soweit nicht die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale Beschlussfassung vorsieht.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Gesetzesnummer
20012918
Dokumentnummer
NOR40270184
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