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§ 1 Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2025

§ 1.

Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2026 bis 2030 in der Höhe von bis zu 62,204 Milliarden Euro zu begründen, wovon 54,243 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2030 induzierte Annuitäten und 7,961 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2025

Gesetzesnummer

20012913

Dokumentnummer

NOR40270122

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